Gemein­sa­me Bau­stel­len­prü­fung von Zoll und Poli­zei

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Saar­brü­cken (ots) — Am 04.07.2022 kon­trol­lier­ten Zöll­ne­rin­nen und Zöll­ner der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit des Saar­brü­cker Zolls gemein­sam mit Beam­ten der Poli­zei­in­spek­ti­on Lebach des Lan­des­po­li­zei­prä­si­di­ums Saar­land eine Bau­stel­le im Land­kreis Saar­lou­is. Bei der Bau­stel­le han­del­te es sich um den Umbau eines Mehr­par­tei­en­hau­ses, das sowohl im Außen- als auch im Innen­be­reich grund­le­gend saniert wur­de. Beim Ein­tref­fen der Bediens­te­ten auf der Bau­stel­le wur­den im ers­ten und zwei­ten Ober­ge­schoss des Gebäu­de­trak­tes sechs Arbei­ter ange­trof­fen, wel­che mit Sanie­rungs­ar­bei­ten an dem Mehr­par­tei­en­haus beschäf­tigt waren. Eine wei­te­re Per­son wur­de im Bade­zim­mer einer der Woh­nun­gen ange­trof­fen, in der sie sich ver­steckt hielt und ver­such­te, unbe­merkt Mari­hua­na in der Toi­let­te zu
ent­sor­gen. Wei­te­res Mari­hua­na konn­te außer­dem in der Unter­brin­gung der Arbei­ter auf­ge­fun­den wer­den. Ins­ge­samt konn­ten so an der Bau­stel­le cir­ca 20 Gramm Betäu­bungs­mit­tel sicher­ge­stellt wer­den. Noch vor Ort wur­de gegen die betrof­fe­ne Per­son durch die Lan­des­po­li­zei ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen uner­laub­ten Besit­zes von Betäu­bungs­mit­teln ein­ge­lei­tet. Par­al­lel wur­den die Aus­weis­do­ku­men­te der sie­ben Arbei­ter durch den Zoll über­prüft. Hier­bei stell­te sich her­aus, dass die­se geor­gi­sche bezie­hungs­wei­se aser­bai­dscha­ni­sche Staats­bür­ger­schaf­ten
besit­zen und weder über eine Auf­ent­halts- noch über eine Arbeits­er­laub­nis in Deutsch­land ver­fü­gen. Gegen die sie­ben Per­so­nen wur­den noch vor Ort Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen des Ver­dachts des uner­laub­ten Auf­ent­halts
ein­ge­lei­tet. Sie wur­den zwecks wei­te­rer poli­zei­li­cher Maß­nah­men vor­über­ge­hend fest­ge­nom­men und ihre Daten der Aus­län­der­be­hör­de über­mit­telt. Da für die Arbei­ter zudem kei­ne Mel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung vor­lag und sie einen
Stun­den­lohn von sechs bis sie­ben Euro und damit eine Ent­loh­nung unter­halb des gesetz­li­chen Min­dest­lohns (9,82 Euro bis 30. Juni 2022, ab 01. Juli 2022 10,45 Euro) erhiel­ten, bestand zusätz­lich der Ver­dacht der Schwarz­ar­beit und des Min­dest­lohn­ver­sto­ßes. Somit wur­den auch gegen die ver­ant­wort­li­chen Arbeit­ge­ber und Auf­trag­ge­ber der Bau­ar­bei­ten wegen des Ver­dachts der Schwarz­ar­beit sowie des Ein­schleu­sens von Aus­län­dern Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und deren Wohn- und Geschäfts­räu­me auf­grund rich­ter­li­chen Beschlus­ses im Anschluss nach
Beweis­mit­teln durch­sucht. Bei der wei­te­ren Bege­hung der Bau­stel­le konn­ten außer­dem min­der­jäh­ri­ge Per­so­nen ange­trof­fen wer­den. Auf­grund der schlech­ten hygie­ni­schen Gesamt­um­stän­de vor Ort wur­de umge­hend das zustän­di­ge Kreis­ju­gend­amt Saar­lou­is in Kennt­nis gesetzt. Im Ver­lauf wur­den drei Kin­der (dar­un­ter ein Klein­kind) vor­erst unter amt­li­che Auf­sicht gestellt. Die Aus­wer­tung der im Rah­men der Durch­su­chung sicher­ge­stell­ten Beweis­mit­tel sowie die wei­te­ren Ermitt­lun­gen im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft Saar­brü­cken durch das
Lan­des­po­li­zei­prä­si­di­um Saar­land und den Zoll dau­ern noch an.

Zusatz­in­for­ma­ti­on:

Die Län­der Geor­gi­en und Aser­bai­dschan gehö­ren zu den so genann­ten Posi­tiv­staa­ten. Dies bedeu­tet, dass sich Dritt­aus­län­der, die die jewei­li­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit besit­zen, bis zu 90 Tage zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken inner­halb
der Euro­päi­schen Uni­on auf­hal­ten dür­fen, ohne hier­zu ein Visum zu benö­ti­gen.

Die­se Befrei­ung der Visums­pflicht erlischt jedoch bei Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung. Dritt­aus­län­der, die ent­ge­gen der Visums­pflicht ohne Visum einer Beschäf­ti­gung im Bun­des­ge­biet nach­ge­hen, bege­hen eine Straf­tat gemäß § 95
Auf­ent­halts­ge­setz. Wer als Arbeit- oder Auf­trag­ge­ber einen Dritt­aus­län­der ohne Visum ent­ge­gen bestehen­der Pflich­ten beschäf­tigt oder beauf­tragt, macht sich des Ein­schleu­sens von Aus­län­dern gemäß § 96 Auf­ent­halts­ge­setz straf­bar. Das zu erwar­ten­de Straf­maß beläuft sich auf eine Geld­stra­fe oder in schwer­wie­gen­de­ren
Fäl­len auf eine Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren. Wer als Arbeitgeber*in sei­ne Arbeitnehmer*innen nicht ord­nungs­ge­mäß zur Sozi­al­ver­si­che­rung anmel­det und ent­spre­chen­de Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht oder in zu gerin­ger Höhe ent­rich­tet, begeht durch Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeits­ent­gelt eben­falls eine Straf­tat. Dies gilt auch für Per­so­nen, die eine oder meh­re­re nicht­selb­stän­di­ge Per­so­nen für Arbei­ten beauf­tragt, die kei­ner Fir­ma ange­hö­ren und somit zu deren Arbeit­ge­ber wird. Bestraft wird dies mit einer Geld­stra­fe
oder einer Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren.

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